Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten – Anwendungserlass

Zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde 2019 ein neuer § 7b EStG eingeführt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen im Jahr der Anschaffung bzw. Her­stellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 5 % jährlich zusätzlich zu der „normalen“ Gebäudeabschreibung von regelmäßig 2 % in Anspruch genommen werden.

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Praxis- und Behandlungsräume als häusliche Betriebsstätte

Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume (z. B. Werkstätten, Betriebs-, Lager-, Ausstellungs-, Behand­lungs- und Praxisräume) sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem privaten Wohnbereich verbunden sind.

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Unangemessen hohe Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Einrichtungen

Werden unangemessen hohe Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt, ist der unangemessene Teil dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen und erhöht so die Ertragsteuern der Gesellschaft. Die Besteuerung erfolgt also so, als wenn von vornherein angemessene Vergütungen gezahlt worden wären. Bei einer gemeinnützigen Einrichtung sind die Folgen überhöhter Zahlungen dagegen deut­lich drastischer.

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Neuregelungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Bei Anschaffung bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Gewerbe­treibenden, Selbständigen oder Freiberuflern, die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, kommt neben der „normalen“ Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Sind entsprechende Investitionen noch nicht durchgeführt, aber geplant, kann der steuerliche Effekt durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vorgezogen werden (vgl. § 7g EStG).

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Weitere steuerliche Entlastung für Familien ab 2021 geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf[1] vorgelegt, der zum Teil stufenweise ab dem Jahr 2021 Verbes­serungen insbesondere beim Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie beim Grundfreibetrag vorsieht. Flankiert werden diese Maßnahmen durch tarifliche Entlastungen zum Ausgleich der „kalten Progression“ in den Jahren 2021 und 2022. Der folgenden Übersicht können die wichtigsten Änderungen entnommen werden:

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