01.03.2023
Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020 und 2021 (noch) nicht verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof[1] hat entschieden, dass es sich bei dem aktuell geltenden Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe handelt.
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