Berücksichtigung von Aufwendungen bei Auslands(praxis)semestern

Berücksichtigung von Aufwendungen bei Auslands(praxis)semestern

Aufwendungen für eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) können grundsätzlich nur als Son­derausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro geltend gemacht werden. Ein unbegrenzter Werbungs­kostenabzug von Ausbildungskosten ist dagegen möglich, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstver­hältnisses erfolgt oder wenn zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde (vgl. § 9 Abs. 6 EStG).[1]

Neben den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur können ins­besondere auch die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte bzw. Hochschule geltend gemacht werden – allerdings grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, weil die Ausbildungsstätte wie eine „erste Tätigkeitsstätte“ behandelt wird. Unklar war, wie bei Auslandssemestern zu verfahren ist, die in vielen Studiengängen verbindlich vorgeschrieben sind.

Der Bundesfinanzhof[2] hat dazu entschieden, dass in diesen Fällen an der ausländischen Hochschule keine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet wird. Das bedeutet, dass die durch den Besuch der ausländischen Hochschule veranlassten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig sind.[3]

Das gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis eingehen. Durch dieses Dienstverhältnis würde zwar eine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet. Das Gericht sieht jedoch einen engeren Veranlassungszu­sammenhang mit dem Studium, in das das Praktikum eingegliedert ist, sodass es sich bei der Praktikumsstelle um eine auswärtige Tätigkeitsstätte handelt und insoweit Fahrtkosten usw. nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können.


[1] Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung siehe Informationsbrief März 2020 Nr. 1.

[2] Urteil vom 14.05.2020 VI R 3/18.

[3] Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4a und 5a sowie Abs. 4a EStG; zu den Auslandsreisekostenpauschalen ab dem 01.01.2021 siehe BMF-Schreiben vom 03.12.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10010 (BStBl 2020 I S. 1256).

April 17

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