Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs

Die Verpflichtung zur Inventur[1] ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buch­führung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Weiterlesen

Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten

Grundsätzlich werden auch Mietverhältnisse zwischen Ehegatten anerkannt. Bei Verträgen zwischen Ange­hörigen wird jedoch regelmäßig geprüft, ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO) handelt, das nur mit dem Ziel, steuerliche Vorteile zu erlangen, abgeschlossen wurde. Bei derartigen Verträgen ist daher darauf zu achten, dass diese wie unter Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend den Vereinbarungen durchgeführt werden.

Weiterlesen

Vorlage von E-Mails im Rahmen von Betriebsprüfungen

Neben Buchführung, Jahresabschlüssen und Buchungsbelegen sind auch die empfangene geschäftliche Kor­respondenz und Kopien der abgesandten Geschäftsbriefe aufzubewahren (vgl. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO). Dies gilt unabhängig von der Form der Korrespondenz und damit auch für E-Mails; hier beträgt die Auf­bewahrungsfrist regelmäßig 6 Jahre (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).

Weiterlesen

Ortsübliche Vermietungszeit bei einer Ferienwohnung

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt und die Absicht besteht, nachhaltig Überschüsse zu erzielen.

Weiterlesen

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung und Überschusseinkünften

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften (Überschusseinkünften) werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Maßgeb­lich ist grundsätzlich die Erlangung bzw. der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Weiterlesen