Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software

Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums[1] kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern[2] kommt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Fer­tigstellung nur eine zeitanteilige Abschreibung in Betracht, wenn die Anschaffung nicht im ersten Monat des (Wirtschafts-)Jahres erfolgt ist. Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können damit (statt z. B. über drei Jahre) künftig innerhalb von 12 Monaten komplett abgeschrieben werden.

Der Begriff Computerhardware umfasst auch Peripheriegeräte (z. B. Drucker) und wird in dem Schreiben genau definiert.

Unter Software wird Betriebs- und Anwendersoftware verstanden, wozu neben Standardanwendungen auch individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören.

Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021.

Sofern aus früheren Anschaffungen von Computerhard- oder Software noch Restbuchwerte vorhanden sind, können diese in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals im Jahr 2021, in vollem Umfang abgeschrieben werden.

Diese Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend auch für den Werbungskosten­abzug z. B. von Arbeitnehmern im Homeoffice.


[1] BMF-Schreiben vom 26.02.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002.

[2] Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer bis 800 €.

April 17

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