Kürzung der steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Nichteinnahme von

Kürzung der steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Nichteinnahme von

Die Verpflegungspauschalen von 28 Euro bzw. 14 Euro anlässlich einer Auswärtstätigkeit sind bei Zurver­fügungstellung einer „üblichen“ Mahlzeit durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten zu kürzen. Die Kürzung für ein Frühstück beträgt 20 % (5,60 Euro) und für ein Mittag- oder Abend­essen jeweils 40 % (11,20 Euro) der Verpflegungspauschale von 28 Euro für einen vollen Tag.[1] Steht dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale zu, ist die Mahlzeit grundsätzlich als Arbeitslohn mit dem amt­lichen Sachbezugswert zu versteuern.[2]

Die Finanzverwaltung führt als Beispiele für vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten im Rahmen einer Aus­wärtstätigkeit u. a. das Frühstück bei einer Hotelübernachtung, das Mittagessen bei einer Fortbildungsveran­staltung sowie die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber übernommenen Geschäftsessen an. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch wirklich eingenom­men wurde oder die tatsächlichen Aufwendungen für Mahlzeiten niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungsbetrag. Diese Grundsätze gelten auch für Verpflegungspauschalen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.[3]

Der Bundesfinanzhof[4] hat in einem aktuellen Urteil die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht darauf ankommt, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich einge­nommen wird. In diesem Fall handelte es sich um eine Kürzung der Verpflegungspauschalen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung aufgrund einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gemeinschafts­verpflegung in einer Kantine, bei der der Arbeitnehmer nicht an allen zur Verfügung gestellten Mahlzeiten teilnahm.

Damit dürften vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kantinenessen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Einnahme, auch zu einer Kürzung der Verpflegungspauschalen führen.


[1] § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG.

[2] Für 2021: 1,83 € bzw. 3,47 €.

[3] BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 (BStBl 2020 I S. 1228), Rz. 73 bis 91.

[4] Urteil vom 07.07.2020 VI R 16/18 (BStBl 2020 II S. 783).

April 17

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