Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Mieter

Fallen in einem privaten Haushalt bzw. Garten Reinigungs- oder Pflegearbeiten an, kann hierfür eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich gel­tend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass hierfür eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Begünstigt ist dabei die Arbeitsleistung, nicht jedoch der Material­aufwand.[1]

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Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Zur steuerlichen Abgeltung der Aufwendungen für Kinder werden der Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von insgesamt 8.952 Euro steuermindernd abgezogen, sofern die steuerliche Auswirkung größer ist als die Höhe des Kindergelds. Werden die Eltern nicht zusammenveranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

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Gewinne aus (Online-)Pokerspielen als gewerbliche Einkünfte

Gewinne aus Glücksspielen unterliegen grundsätzlich weder der Ertragsteuer noch der Umsatzsteuer. Für Pokerspiele gilt diese generelle Annahme hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer jedoch nicht. Die Rechtsprechung[1] geht davon aus, dass Turnier- und Casinopokerspiele (wie die Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha“) als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind und daher gewerbliche Einkünfte vorliegen können, wenn es sich um eine nachhaltige Tätigkeit mit Gewinn­erzielungsabsicht handelt. Der Bundesfinanzhof[2] hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil fortge­führt; danach kann auch eine (nachhaltige) Tätigkeit im Bereich der (Online-)Pokerspiele zu gewerblichen Einkünften führen.

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Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Wachstumschancengesetzes[1] vorgelegt. Her­vorzuheben sind folgende Maßnahmen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sein sollen:

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

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