Prozesskosten bei nachehelichem Unterhalt keine Werbungskosten

Unterhaltszahlungen an Kinder sind grundsätzlich durch das Kindergeld abgegolten; bei Unterhalt an andere unterhaltsberechtigte Personen wird der Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen von derzeit 11.604 Euro[1] um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers gekürzt, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen (vgl. § 33a Abs. 1 EStG).

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Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnungsvermietung?

Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei,[1] die Lieferung von Strom, Gas und Wärme ist dagegen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Tätigt der Vermieter (Unternehmer) derartige Lieferungen an seine Mieter neben der Wohnungsvermietung, hängt die umsatzsteuerliche Be­handlung der Energielieferung davon ab, ob die Lieferung als Nebenleistung zur Hauptleistung „Wohnungs­vermietung“ oder als selbständige Hauptleistung zusätzlich zur Vermietung anzusehen ist.

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Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

Erhalten Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer z. B. zur Pflege von Geschäftsbeziehungen, zur Verbesse­rung des Arbeitsklimas oder zur Belohnung für erbrachte Leistungen Sachzuwendungen, wie Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder Sachgeschenke, sind diese grundsätzlich als steuer­pflichtige Einnahmen beim Zuwendungsempfänger zu versteuern. Die steuerliche Belastung der Zuwen­dungsempfänger widerspricht jedoch der Absicht des Zuwendenden.

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Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer[1] abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei Gebäuden, die sowohl für die Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen (z. B. Nutzung als eigenes Laden­geschäft oder Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer) als auch von umsatzsteuerfreien Umsätzen (z. B. Wohnungsvermietung) verwendet werden, sind die Vorsteuerbeträge den jeweiligen Umsät­zen zuzuordnen. Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich (z. B. bei einer Dachreparatur), sind die Vorsteuer­beträge aufzuteilen. Das Gesetz[1] sieht als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der jeweiligen Umsätze nur dann vor, „wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist“. Bei Gebäuden wird deshalb regel­mäßig der sog. Flächenschlüssel verwendet.

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Wachstumschancengesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes[1] in der Fassung des Vermittlungsaus­schusses zugestimmt. Im Folgenden die wichtigsten Änderungen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sind:

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