Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2020

 

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklä­rungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben.[1] Für die Abgabe der Steuererklärung 2019 wäre dies der 28.02.2021.[2] Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

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Ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt und die Absicht besteht, nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Von einer solchen Einkunftserzielungsabsicht wird bei einer Ferienwohnung regelmäßig ausgegangen, wenn die Wohnung im ganzen Jahr ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Vermietung einer Agentur oder einem Vermittler (z. B. Kurverwaltung) übertragen wurde und dabei eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen ist oder wenn sich ggf. eine weitere Wohnung des Vermieters in örtlicher Nähe zur Ferienwohnung befindet, sodass regelmäßig nicht von einer Eigennut­zung der betroffenen Ferienwohnung ausgegangen werden kann.[1]

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Badrenovierungskosten bei Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber

Liegt bei Vermietung eines sog. Homeoffice an den Arbeitgeber ein steuerlich anzuerkennendes Mietver­hältnis vor, kann dies eine vollständige Berücksichtigung der Werbungskosten ermöglichen, soweit die Kosten auf das Arbeitszimmer und etwaige mitvermietete Nebenräume entfallen. Hierfür muss die Überlassung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen, z. B., wenn kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist.[1]

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Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie ab 2021

Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pauschale beträgt bisher 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die durch die geplante CO2-Abgabe steigenden Mobilitätskosten werden „Fernpendler“ durch eine Änderung bei der Entfernungspauschale steuerlich entlastet. Bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern bleibt die Entfernungspauschale unverändert; ab 2021 wird die Pauschale allerdings für alle über 20 hinaus­gehenden Entfernungskilometer auf 0,35 Euro und ab 2024 auf 0,38 Euro angehoben.[1] Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale dann wieder einheitlich 0,30 Euro. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Fernpendler sollten daher prüfen, ob eine entsprechende Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten schon im Rahmen eines Lohnsteuer-Freibetrags erfolgen soll (siehe hierzu Nr. 6 in diesem Informationsbrief).

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Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grund­sätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.

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Termine und Hinweise zum Jahresende 2020

Sonderabschreibungen bei kleinen und
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