01.04.2019
Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss
Seit 2018 ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert worden: Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder an Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers sind lohnsteuerfrei, soweit ein jährlicher Höchstbetrag von 8 % (bis 2017: 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Höchstbetrag für 2019: 6.432 Euro) nicht überschritten wird.[1] Sofern bereits laufende Beiträge z. B. für „alte“ Direktversicherungen gem. § 40b EStG pauschal besteuert werden, sind diese auf den Höchstbetrag anzurechnen.[2]
Weiterlesen