Dienstwagen und berufliche Nutzung eines Privatwagens

Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung unterliegt als Arbeitslohn grundsätzlich der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherung. Die Bewertung dieses Sachbezugs erfolgt regelmäßig nach der sog. 1 %-Regelung (Monatspauschale); alternativ kann die Höhe des Sachbezugs aber auch anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten ermittelt werden. Wird das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, wird die Monatspauschale für jeden Entfernungskilometer um 0,03 % des Fahrzeuglistenpreises bzw. der dabei entstandenen anteiligen tatsächlichen Kosten erhöht.[1]

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Fahrtkosten bei erster Tätigkeitsstätte

Die Frage, ob ein Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, entscheidet darüber, ob z. B. Verpfle­gungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können und wie die Aufwendungen für Fahrten zu diesem Arbeitsplatz zu beurteilen sind. Handelt es sich – wie im Regelfall – um die erste Tätig­keitsstätte, sind die Fahrtkosten von der Wohnung durch die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro (0,38 Euro ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer abgegolten.[1] Das ist vorteilhaft, wenn der Ar­beitsplatz zu Fuß oder mit dem Fahrrad aufgesucht wird, aber regelmäßig ungünstig, wenn z. B. ein PKW für die Fahrten verwendet wird.

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Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei eingetragenem Wohnrecht

Wird ein bebautes Grundstück an den Ehegatten oder Lebenspartner oder an Kinder (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)[1] vererbt, ist der Erwerb erbschaftsteuerfrei, soweit darin eine Wohnung durch den Erblasser bis zu seinem Tod bewohnt wurde (sog. Familienheim).[2] Unschädlich ist, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Voraussetzung ist ebenfalls, dass die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erben bestimmt und von diesem mindestens 10 Jahre entsprechend genutzt wird (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

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Rückwirkender Wegfall der Steuer – Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag

Wenn kein anderer Güterstand vereinbart ist, leben Ehegatten automatisch im Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft. Abweichend davon können Ehepartner aber Gütertrennung vereinbaren; in diesem Fall ergibt sich regelmäßig ein Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehepartners gegenüber dem anderen. Erfolgt der Zugewinnausgleich durch Auszahlung von Geld, handelt es sich steuerlich um eine Vermögensumschich­tung, die regelmäßig steuerfrei ist.

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Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende bezahlen

Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens 4.000 Euro jährlich, beantragt werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten im Zusammenhang mit Handwerkerleis­tungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.)[1] gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und Abs. 3 EStG).

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