Vermietung von Ferienwohnungen über Vermittler mit Zusatzleistungen

Die Wohnungsvermietung gehört einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung; das gilt grundsätzlich auch für die Vermietung von Ferienwohnungen, die möbliert und mit Geschirr, Bettzeug usw. ausgestattet sind. Die Vermietung von Ferienwohnungen kann aber auch zu Ein­künften aus Gewerbebetrieb führen, wenn sie „hotelmäßig“ erfolgt, d. h., wenn die Vermietung durch zusätzliche Nebenleistungen – wie z. B. (tägliche) Reinigung, Wäschewechsel, persönliche Betreuung oder auch dem Angebot von Mahlzeiten – einem Beherbergungsbetrieb ähnelt.[1]

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Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem

Bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Unter haushaltsnahen Dienst­leistungen werden dabei Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf­weisen oder damit im Zusammenhang stehen (vgl. § 35a EStG).

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Erbfallkostenpauschale für Nacherben

Hat ein Erblasser testamentarisch eine Vor- und Nacherbschaft verfügt, erben zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser. Erbschaftsteuerlich gilt dagegen nur der Vorerbe als Erbe des Erblassers (§ 6 Abs. 1 ErbStG), sodass sein (Vor-)Erwerb in vollem Umfang der Erb­schaftsteuer unterliegt. Bei Eintritt des Nacherbfalls fällt ggf. erneut Erbschaftsteuer an, wobei das Verwandt­schaftsverhältnis zum Vorerben maßgebend ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

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Finanzielle Beteiligung am Haupthausstand bei doppelter Haushaltsführung

Ist aus beruflichen Gründen die Führung eines zweiten Hausstands am (auswärtigen) Beschäftigungsort neben dem Haupthausstand erforderlich, sind die Aufwendungen für den Hausstand am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Werbungskosten oder Betriebsaus­gaben abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist u. a. eine ausreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung am Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem Haupthausstand.

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Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung

Die Veräußerung einer Immobilie stellt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird das Objekt dagegen zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden voran­gegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Veräußerung nicht steuerbar.[1]

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Berufsausbildungskosten nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit

Insbesondere für Ausbildungen, die privat zu finanzieren sind, entstehen u. a. Kosten durch Kurs-, Schul-, Studien- bzw. Prüfungsgebühren oder auswärtige Unterbringung. Dies betrifft z. B. die Ausbildung zum Piloten, zum Heilpraktiker oder das Studium an einer privaten Hochschule oder Universität. Der Wer­bungskostenabzug für Berufsausbildungskosten kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits vorher eine Erstausbildung abgeschlossen wurde. Dies setzt eine geordnete Ausbildung voraus, die auf der Grund­lage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Vorschriften eines Bildungsträgers mit einer Mindest­dauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung durchgeführt wird.[1]

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Pflegeversicherung: Höhere Beiträge ab 01.07.2023

Im Zusammenhang mit einer Reform der Pflegeversicherung[1] und aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[2] sollen ab 01.07.2023 die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Berück­sichtigung des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands von Eltern angepasst werden. Der Grundbeitragssatz steigt dann um 0,35 % auf 3,4 % und der Zuschlag für über 23-jährige Kinderlose um 0,25 % auf 0,6 %.

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