Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise vom Arbeitgeber an seine Arbeit­nehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden (§ 3 Nr. 11a EStG).

Das Kurzarbeitergeld ist ebenfalls von der Lohnsteuer befreit (siehe § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG); die anfallenden Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Das gilt auch für Zu­schüsse bzw. Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2021, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem „Soll-Entgelt“ und dem „Ist-Entgelt“ nicht übersteigen (siehe § 3 Nr. 28a EStG). Das Kurzarbeitergeld sowie arbeit­geberseitige Zuschüsse und Aufstockungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.[1]

Beispiel:

Der alleinstehende Arbeitnehmer A hat 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von 36.000 € erzielt und Kurzarbeitergeld
in Höhe von 5.000 € erhalten. Die Einkommensteuer für 2020 wird wie folgt berechnet:

zu versteuerndes Einkommen 36.000 €
zuzüglich Kurzarbeitergeld 5.000 €
Summe 41.000 €
Einkommensteuer darauf 8.802 €
durchschnittlicher Steuersatz 8.802 € : 41.000 € = 21,4682 %
festzusetzende Einkommensteuer 36.000 € x 21,4682 % = 7.728 €

Ohne Kurzarbeitergeld hätte die Einkommensteuer 7.095 € betragen, sodass das Kurzarbeitergeld die Einkommensteuer auf
das zu versteuernde Einkommen von 36.000 € um (7.728 € ./. 7.095 € =) 633 € erhöht.[2]

Zu beachten ist, dass beim Bezug von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr zwingend eine Einkommensteuer-Erklärung einzureichen ist. Bei Ehegatten ist ggf. zu prüfen, ob statt einer Zusammenver­anlagung eine Einzelveranlagung der Ehegatten zu einer geringeren gemeinsamen Steuerbelastung führen würde.


[1] Siehe § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und g EStG; das gilt auch für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

[2] Außerdem steigt der Solidaritätszuschlag für 2020 um 34,82 € an.

 

April 17

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