Steuerliches Investitionssofortprogramm in Kraft

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutsch­land wurde am 14.07.2025 ausgefertigt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.[1] Über die enthal­tenen Änderungen wurde bereits im Informationsbrief August 2025 Nr. 5 ausführlich berichtet.

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Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten – Begünstigte Aufwendungen

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten i. H. von 80 %, höchstens 4.800 Euro, für ein zum Haushalt gehörendes Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist ausdrücklich ausgeschlossen bei Aufwendungen für Unterricht, die Ver­mittlung besonderer Fertigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten. Typische Kinderbe­treuungskosten sind damit Aufwendungen für einen Kindergarten oder Babysitter.

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

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Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körper­schaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säum­niszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 %[1] des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

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Aufwendungen für die eigene Beerdigung

Beerdigungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erben als außergewöhnliche Belas­tungen im Rahmen des § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster dagegen nicht für die eigene Bestattungsvorsorge möglich, auch wenn dadurch den Erben Beerdigungskosten erspart werden.[1]

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Fahrten zu vermieteten Wohnungen als Werbungskosten

Sofern Fahrten zu einer vermieteten Wohnung oder einem vermieteten Gebäude erforderlich sind, z. B. zur Beaufsichtigung von Reparaturen oder Kontakt mit Mietern, und deshalb im Zusammenhang mit der Ein­kunftserzielung stehen, sind die Fahrtkosten als Werbungskosten abzugsfähig. Bei der Vermietung von Ferien­wohnungen können auch Fahrten zur Übergabe, Abnahme oder Reinigung der Wohnung dazu gehören.

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Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 %

Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen ist eine Künstler­sozialabgabe abzuführen, mit der die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert wird. Die Abgabe ist vor allem von Unternehmen wie z. B. Theatern, Verlagen, Galerien, aus Funk und Fernsehen oder auch von Werbeagenturen zu zahlen, soweit sie entsprechende Leistungen in An­spruch nehmen.

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Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) unterhält und auch am Ort der ersten Tätig­keitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung im Inland können die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit bis zu 1.000 Euro im Monat sowie die Entfernungspauschale für eine „Familien­heimfahrt“ pro Woche und – zeitlich beschränkt – auch Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd angesetzt werden.[1]

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