Durchschnittssteuersatz sinkt zum 6.12.2024 auf 8,4 %

Ab dem 6. Dezember 2024 sinkt der Durchschnittsteuersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, von 9,0 % auf 8,4 %. Diese Änderung folgt der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 am 5. Dezember 2024. Die Senkung sollte ursprünglich zum 1. Januar 2024 durch das Wachstumschancengesetz erfolgen, verzögerte sich jedoch.

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Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs

Die Verpflichtung zur Inventur[1] ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buch­führung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

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Empfang von E-Rechnungen ab 01.01.2025

Grundsätzlich besteht ab dem 01.01.2025 die Pflicht, bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unterneh­mern (sog. B2B-Umsätze) die Abrechnung mittels elektronischer Rechnung (E-Rechnung) durchzuführen, um die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG).[1] Die E-Rechnung muss ein vorgegebenes strukturiertes elektronisches Format aufweisen. Eine als PDF gescannte Papierrechnung reicht dafür nicht aus.

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Handwerkerleistungen bei Vorauszahlungen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Die Steuerermäßigung kann jedoch nur für Arbeitskosten in Anspruch genom­men werden.[1]

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Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage – Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs

Eigentümer von Wohnungs- bzw. Teileigentum leisten für Betriebskosten und Instandhaltung des Gemein­schaftseigentums monatliche Hausgeldzahlungen an die Hausverwaltung. Diese beinhalten in der Regel auch Leistungen in die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage). Die Einzahlungen in die Rücklage sind nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[1] nicht bereits mit ihrem Abfluss beim Eigen­tümer als Werbungskosten bei dessen Vermietungseinkünften abzugsfähig, sondern erst mit der tatsäch­lichen Verwendung für Erhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft.

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Vorsteuerabzug bei Stromlieferungen an Mieter

Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei,[1] sodass ein Vor­steuerabzug bei den damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen ist. Die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser und die Lieferung von Strom durch den Vermieter werden von der Finanzverwaltung als unselbständige Nebenleistungen zur Vermietung behandelt, die dann zusammen mit der Vermietung ebenfalls als umsatzsteuerfrei angesehen werden.[2] Bei diesen Nebenleistungen wäre der Vorsteuerabzug folglich ebenfalls ausgeschlossen.

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Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Beginn der Pensionszahlungen

Die Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit sind dann als Betriebsaus­gaben abzugsfähig, wenn der Vertrag und seine Durchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich wäre. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Höhe des Gehalts. Problematisch ist auch der Fall, dass nach Erreichen der Altersgrenze eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension fällig wird, die aktive Tätigkeit aber fortgesetzt werden soll.

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Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung und Überschusseinkünften

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften (Überschusseinkünften) werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Maßgeb­lich ist grundsätzlich die Erlangung bzw. der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

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Sonderausgaben 2024

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

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