Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben – Verlängerte Investitionsfristen

Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen, vermieteten oder (fast) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freibe­ruflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 % der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden.[1] Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts bis zum Jahresende in vollem Umfang für das gesamte Jahr 2022 in Betracht.

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Verlängerung Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld über den 30.09.2022 hinaus für weitere drei Monate bis zum 31.12.2022 zu verlängern.[1]

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Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende anschaffen

Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Büroein­richtungen) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts 800 Euro21 nicht übersteigen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist regelmäßig die Lieferung, d. h., wenn der Erwerber über das Wirtschaftsgut verfügen kann.

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