01.04.2021
Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden (§ 3 Nr. 11a EStG).
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