01.04.2019
Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks und Abbruch des Gebäudes
Ist die Nutzung eines zur Einkunftserzielung eingesetzten Gebäudes nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich und wird das Gebäude daher abgerissen, können ein ggf. noch vorhandener „Restbuchwert“ des Gebäudes und auch die Abbruchkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
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