Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung

Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt ein dabei erzielter Gewinn der Einkommensteuer (sog. privates Veräußerungsgeschäft). Steuerfrei ist die Veräußerung dagegen dann, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

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Dienstwagen-Nutzung bei Homeoffice

Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur Nutzung für private Zwecke überlassen, ist regelmäßig ein nach der sog. pauschalen 1 %-Regelung ermittelter Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer lohn­steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird – ebenfalls in einem pauschalen Verfahren – ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des PKW pro Entfernungskilometer angesetzt; die pauschale Ermittlung des Nut­zungsvorteils erfolgt unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten.[1]

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Beteiligung am „Familienhaushalt“ bei doppelter Haushaltsführung eines Alleinstehenden

Der steuerliche Abzug von Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass neben der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte[1] auch ein „eigener“ Hausstand außerhalb dieses Ortes unterhalten wird. Voraussetzung dafür ist das Innehaben einer Wohnung und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung dieses Haushalts (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG).

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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vor­steuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit[1] besteht.

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