Übertragung des Kinderfreibetrags und des BEA-Freibetrags

Übertragung des Kinderfreibetrags und des BEA-Freibetrags

Eltern, die zusammen veranlagt werden, erhalten für jedes steuerlich anzuerkennende Kind einen Kinder­freibetrag in Höhe von (seit 2021) 5.460 Euro sowie einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) des Kindes in Höhe von 2.928 Euro, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Werden die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freibeträge (siehe § 32 Abs. 6 EStG).

Kommt allerdings bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflich­tung gegenüber dem Kind nicht im Wesentlichen (d. h. zu weniger als 75 %)[1] nach, kann der andere Eltern­teil beantragen, dass der (hälftige) Kinderfreibetrag auf ihn übertragen wird.

Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des (hälftigen) Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA).[2]

Dabei ist zu beachten: Bei minderjährigen Kindern kommt eine Übertragung des BEA-Freibetrags grundsätzlich nur auf den Elternteil in Betracht, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist.[3] Der andere Elternteil (bei dem das Kind nicht gemeldet ist) kann aber der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten (z. B. in Form von Kindergartengebühren) getragen oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat (auch ohne Unterhalt gezahlt zu haben). Hierzu reicht es allerdings nicht aus, wenn der Elternteil lediglich einen kurzzeitigen, anlassbezogenen Kontakt (z. B. zum Geburtstag oder zu Feiertagen) unterhält.

Eine Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang – und damit der Anspruch auf den BEA-Freibetrag – setzt vielmehr einen fortdauernden und nachhaltigen Kontakt zu dem Kind voraus. Hiervon ist typischer­weise auszugehen, wenn z. B. der regelmäßige Umgang an Wochenenden und in den Ferien durch eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung zwischen den Eltern geregelt wird.[4]


[1] Vgl. R 32.13 Abs. 2 EStR.

[2] Diese bislang schon geltende Praxis ist jetzt gesetzlich geregelt worden (siehe § 32 Abs. 6 Satz 6 letzter Halbsatz EStG i. d. F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes – BGBl 2021 I S. 1259).

[3] § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG.

[4] Siehe hierzu auch R 32.13 Abs. 4 Satz 3 ff. EStR. Zur Frage des zeitlichen Umfangs der Betreuung siehe z. B. BFH-Urteil vom 08.11.2017 III R 2/16 (BStBl 2018 II S. 266).

Mai 14

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