Steuerliche Erleichterungen für Helfer in Impf- und Testzentren sowie in mobilen Impf-Teams

Steuerliche Erleichterungen für Helfer in Impf- und Testzentren sowie in mobilen Impf-Teams

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass für die Jahre 2020 und 2021 die nebenberufliche Tätigkeit von Personen, die im Impfbereich (Aufklärung und Impfung) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren und in mobilen Impf-Teams mitwirken, nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist.[1] Danach bleiben entsprechende Vergütungen bis zur Höhe des sog. Übungsleiter-Freibetrags von 2.400 Euro für das Jahr 2020 bzw. 3.000 Euro für das Jahr 2021 steuerfrei.

Wegen der Gleichbehandlung aller freiwilligen Impfhelfer soll die Vergünstigung ausnahmsweise unabhän­gig von der Struktur des jeweiligen Impfzentrums gewährt werden, d. h., die Erleichterungen sollen auch gelten, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die nebenberuflich Beschäftigten über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.[2]

Für Personen, die nicht im Impfbereich, sondern nebenberuflich in der Leitung oder Infrastruktur eines Impfzentrums (z. B. Sicherheit, Gebäudemanagement, Logistik) tätig sind, kommt die sog. Ehrenamts­pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 720 Euro für das Jahr 2020 bzw. in Höhe von 840 Euro für das Jahr 2021 in Betracht.

Für die Jahre 2020 und 2021 ist auch die nebenberufliche Tätigkeit in Corona-Testzentren steuerlich begünstigt. Dabei fallen die Durchführung der Tests selbst sowie deren Vor- und Nachbereitung, die Registrierung der zu testenden Personen sowie die Mitteilung und Dokumentation der Testergebnisse unter § 3 Nr. 26 EStG. Für andere Tätigkeiten in Corona-Testzentren kann ggf. die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.

Voraussetzung ist hier, dass das Zentrum von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation betrieben wird. Die Ausnahme für privatwirtschaftliche Betreiber gilt nicht für Corona-Testzentren.



[1]    Vgl. z. B. FinMin Thüringen vom 22.03.2021 – S 1901-2020 Corona-21.14.

[2]    Vgl. Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg vom 20.08.2021.

April 17

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