Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Hochwasserkatastrophe

Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Hochwasserkatastrophe

Die Finanzverwaltung[1] hat steuerliche Hilfsmaßnahmen bekannt gegeben, um den Wiederaufbau der Wirt­schaft und Privatpersonen, die durch die Hochwasserkatastrophe geschädigt worden sind, zu unterstützen. Insbesondere auf folgende Maßnahmen ist hinzuweisen:

• Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.10.2021 Anträge auf Stundung fälliger oder fällig werdender Steuern stellen; die Stundungen werden längstens bis zum 31.01.2022 gewährt. Auf die Erhebung entsprechender Stundungszinsen soll verzichtet werden.

• Für Spenden, die bis zum 31.10.2021 im Zusammenhang mit entsprechenden Hilfsmaßnahmen auf (Sonder-)Konten eingezahlt werden, gelten im Hinblick auf den steuerlichen Abzug Erleichterungen über den Nachweis.

• Aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen sollen steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden.

• Der Wiederaufbau zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) wird durch eine Sonderabschreibung von bis zu 30 % der (Wieder-)Herstellungskosten in den ersten 3 Jahren gefördert. Für bewegliche Anlagegüter, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Anlagegüter angeschafft oder hergestellt werden, kommt in den ersten 3 Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstel­lungskosten in Betracht. Gewinnminderungen durch entsprechende Sonderabschreibungen dürfen die Grenzen von jährlich 200.000 Euro und insgesamt 600.000 Euro nicht übersteigen. Höhere Abschreibun­gen sind im Einzelfall möglich.

• Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude sowie beschädigter Anlage­güter sollen ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden; bei Gebäuden gilt eine Höchstgrenze von 70.000 Euro (vor Berücksichtigung von Entschädigungen). Ein steuerlicher Abzug kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen etwaige Entschädigungen übersteigen.

• Für Ertragsausfälle in der Land- und Forstwirtschaft kommt z. B. der Erlass von Einkommensteuer in Betracht; Aufwendungen für Wiederanpflanzungen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.[2]

• Hinsichtlich des Wiederaufbaus zerstörter vermieteter Privatgebäude gelten die Regelungen zu den Son­derabschreibungen für betriebliche Gebäude entsprechend.

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an vermieteten Gebäuden können ohne nähere Nachprü­fung als Erhaltungsaufwendungen behandelt werden, wenn der Betrag von 70.000 Euro insgesamt nicht überschritten wird.

• Des Weiteren bestehen lohnsteuerliche Erleichterungen bei Beihilfen und Unterstützungen des Arbeit­gebers an seine vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmer.[3]

• Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und für die Beseitigung von Schäden am eigen­genutzten Wohneigentum können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden; dies gilt auch, wenn keine sog. Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde.[4]


[1] Siehe FinMin Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2021 – S 1915 – 6/48 – V A 3.

[2] Zu den weiteren Maßnahmen vgl. FinMin Nordrhein-Westfalen (Fußnote 8), Rz. 4.2 ff.

[3] Vgl. R 3.11 Abs. 2 LStR sowie FinMin Nordrhein-Westfalen (Fußnote 8), Rz. 4.4.1 ff.

[4] Siehe hierzu die Voraussetzungen in R 33.2 EStR und FinMin Nordrhein-Westfalen (Fußnote 8), Rz. 4.5.

Mai 14

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