Wohnungsbauprämie: Anhebung der Einkommensgrenzen ab 2021

Wohnungsbauprämie: Anhebung der Einkommensgrenzen ab 2021

Die Wohnungsbauprämie ist ein steuerfreier staatlicher Zuschuss zur Förderung des Erwerbs, des Baus oder der Renovierung einer Immobilie.

Begünstigt sind[1]

•  Beiträge an Bausparkassen, wenn die ausgezahlte Bausparsumme später unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet wird,

•  Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften sowie

•  Beiträge zu Sparverträgen mit Kreditinstituten oder Wohnungsunternehmen zum Zweck des Baus oder des Erwerbs selbstgenutzten Wohneigentums.

Die Wohnungsbauprämie ist abhängig von der Einhaltung einer Einkommensgrenze und begrenzt auf eine maximale Prämie. Mit Wirkung ab dem Sparjahr 2021 sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie verbessert worden:

Neu seit Sparjahr 2021 (bis Sparjahr 2020)

  Alleinstehende Ehepartner
Einkommensgrenze 35.000 € (25.600 €) 70.000 € (51.200 €)

Maximal förderfähige

Sparleistung jährlich

700 € (512 €) 1.400 € (1.024 €)
Höhe der Prämie 10 % (8,8 %) 10 % (8,8 %)
Maximale Prämie jährlich 70 € (45,06 €) 140 € (90,11 €)

 

Die höhere Prämie kann erstmals für die im Sparjahr 2021 eingezahlten Beiträge in Anspruch genommen werden. Die Förderung kann noch bis zum Ablauf einer zweijährigen Frist rückwirkend bei der Bausparkasse oder dem Wohnungsbauunternehmen beantragt werden; der Prämienantrag für das Jahr 2021 muss dann spätestens bis zum 31.12.2023 eingereicht werden.[3]



[1]    Siehe hierzu ausführlich § 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz.

[2]    Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2a Wohnungsbau-Prämiengesetz).

[3]    Siehe § 4 Abs. 2 Satz 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz.

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