01.03.2019
Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen – Anwendung durch Finanzverwaltung
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, entsteht eine sog. Unterentnahme. Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Überentnahmen,[1] höchstens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen,[2] soweit er 2.050 Euro übersteigt.
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