Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen – Anwendung durch Finanzverwaltung

Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen – Anwendung durch Finanzverwaltung

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirt­schaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, entsteht eine sog. Unterentnahme. Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Über­entnahmen,[1] höchstens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen,[2] soweit er 2.050 Euro übersteigt.

Nachdem der Bundesfinanzhof[3] die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuld­zinsen begrenzt hatte, hat die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass entsprechend überarbeitet.[4] Danach können die nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens auf Grundlage des kumulierten Entnahme­überschusses (d. h. aller Entnahmen abzüglich aller Einlagen) berechnet werden; dies kann bei Vorhanden­sein von Verlusten zu günstigeren Ergebnissen führen.


 

[1] Betrachtet werden alle Wirtschaftsjahre seit Betriebseröffnung, frühestens jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999.

[2] Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen werden dabei nicht berücksichtigt.

[3] Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16 (BStBl 2018 II S. 744); siehe auch Informationsbrief September 2018 Nr. 6.

[4] Siehe BMF-Schreiben vom 2. November 2018 – IV C 6 – S 2144/07/10001 (BStBl 2018 I S. 1207).

Mai 14

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