Begünstigung der Nutzung „öffentlicher Verkehrsmittel“ auch für Taxis

Begünstigung der Nutzung „öffentlicher Verkehrsmittel“ auch für Taxis

Für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gelten steuerliche Vergünstigungen hinsichtlich des Abzugs der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (anstatt 30 Cent pro Ent­fernungskilometer).[1] Zudem sind Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) und im öffentlichen Personennahverkehr ab 2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.[2]

Inwieweit ein Taxi steuerlich als öffentliches Verkehrsmittel angesehen werden kann, wurde durch ein aktu­elles Finanzgerichtsurteil[3] konkretisiert. Taxis zählen nach dem Personenbeförderungsgesetz zum öffent­lichen Personennahverkehr, sie sind allgemein zugänglich und daher grundsätzlich als „öffentliches Ver­kehrsmittel“ anzusehen. Die Regelung zum erweiterten Werbungskostenabzug sieht nach ihrem Wortlaut jedoch keine Begrenzung der Vergünstigung auf öffentliche Verkehrsmittel „im Linienverkehr“ vor, daher erkannte das Gericht die tatsächlichen Kosten für die Taxifahrten von der Wohnung zur Arbeit als abzugs­fähig an.

Ob die neu eingeführte Regelung zur Steuerbefreiung für Vorteile, die der Arbeitgeber bei Nutzung öffent­licher Verkehrsmittel gewährt, unter Zugrundelegung der o. g. Rechtsprechung ebenfalls auf Taxis anwendbar ist, bleibt abzuwarten.


 

[1] § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.

[2] § 3 Nr. 15 EStG n. F.; vgl. Informationsbrief Januar 2019 Nr. 2.

[3] FG Thüringen vom 25. September 2018 3 K 233/18 (EFG 2018 S. 1944).

April 17

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