Nutzung des betrieblichen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Nutzung des betrieblichen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Wird ein betrieblicher PKW durch den Unternehmer auch für Privatfahrten verwendet und kein Fahrten­buch geführt, wird der private Nutzungsanteil regelmäßig monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolisten­preises bewertet.

Bei einem Arbeitnehmer wird entsprechend ein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt, wenn ihm ein PKW zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber überlassen wird. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keitsstätte wird ein zusätzlicher monatlicher Sachbezug von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungs­kilometer berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Für Unternehmer gibt es eine ähnliche Regelung bei Verwendung des PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Im Ergebnis wird dabei von pauschal 15 Fahrten pro Monat und einem Satz von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer ausgegangen.

Wird das Fahrzeug regelmäßig für weniger als 15 Fahrten pro Monat genutzt, ist die pauschale Regelung daher ungünstig. Für Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung[1] deshalb zu, dass der Zuschlag auf Grund­lage der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer die tatsächlichen Fahrten mit Datumsangabe aufzeichnet.

Für Unternehmer wird diese Methode von der Finanzverwaltung jedoch nicht zugelassen.

Diese unterschiedliche Behandlung hat der Bundesfinanzhof[2] jetzt bestätigt. Bei Nutzung eines betriebli­chen PKW für private Zwecke und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bleibt Selbständigen damit nur die Möglichkeit, die Pauschalierung grundsätzlich zu vermeiden, indem ein Fahrtenbuch geführt und der private Nutzungsanteil danach ermittelt wird.


 

[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 4. April 2018 – IV C 5 – S 2334/18/10001 (BStBl 2018 I S. 592), Rz. 10.

[2] Urteil vom 12. Juni 2018 VIII R 14/15 (BStBl 2018 II S. 755).

April 17

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