01.06.2022
Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstücks
Werden private Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Erbbaurechte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich steuerpflichtig, soweit die Immobilien nicht ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.[1] Auch ein zeitweiliges Bewohnen ist ausreichend, sofern die Wohnung in der übrigen Zeit zur Verfügung steht (z. B. Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen).[2] Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt jedoch eine dauerhafte Eignung zum Bewohnen voraus.
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