Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Kein Abzug bei Zahlung über Verrechnungskonto
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können in Höhe von 20 % bis zu bestimmten Höchstbeträgen (4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 Euro für Handwerkerleistungen) als Steuerermäßigung abgezogen werden. Begünstigt ist nur die Arbeitsleistung, nicht der Materialaufwand. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist nicht nur, dass eine Rechnung vorliegt; die Zahlung muss auch auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
Falls eine GmbH haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen erbringt, können entsprechende Leistungen der GmbH auch im Haushalt eines Gesellschafters durchgeführt werden und dann zu einer Steuerermäßigung führen.
Aber auch in diesem Fall müssen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss eine Rechnung durch Zahlung auf das Konto der GmbH beglichen werden. Eine bloße Belastung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos bei der GmbH reicht dafür nicht aus.[1]
[1] Siehe BFH-Beschluss vom 09.06.2022 VI R 23/20 (BStBl 2022 II S. 666).