01.01.2017
Abfindung an den „weichenden“ Erbprätendenten – Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit
In Erbfällen, in denen mehrere Testamente errichtet wurden, die jeweils verschiedene Personen als Erben vorsehen, kann es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments kommen. Eine Abfindung, die ein weichender Erbprätendent (vermeintlicher Erbe) im Rahmen eines Prozessvergleichs von den zuvor eingesetzten Erben erhält, unterliegt nach der neueren Rechtsprechung[1] nicht der Erbschaftsteuer.
Weiterlesen