Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten: Bauantrag bis zum 31.12.2021 erforderlich

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten: Bauantrag bis zum 31.12.2021 erforderlich

Die 2019 eingeführte Regelung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus läuft demnächst wieder aus. Für die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG ist es erforderlich, dass der Bauantrag bis zum 31.12.2021 gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 3.000 Euro/m2 Wohnfläche nicht übersteigen und die Wohnung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den fol­genden 9 Jahren zu Wohnzwecken vermietet wird. Dann können – neben der „normalen“ Abschreibung von regelmäßig 2 % – für die ersten 4 Jahre bis zu 5 % jährlich als Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind 2.000 Euro/m2 Wohnfläche.

Letztmalig können die Sonderabschreibungen 2026 in Anspruch genommen werden, sodass die Fertigstel­lung noch im Jahr 2023 erfolgen muss, wenn der vierjährige Begünstigungszeitraum ausgeschöpft werden soll (vgl. § 52 Abs. 15a EStG).

April 17

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