Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

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Private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Zur Förderung der Elektromobilität sind neben staatlichen Zuschüssen und Preisnachlässen der Hersteller auch steuerliche Vergünstigungen geschaffen worden. Neben der Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeug­steuergesetz wird auch die Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb insbesondere durch Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise niedriger besteuert. Die entsprechenden Vergünstigungen unterscheiden sich nach Anschaffungsjahr und technischen Merkmalen:

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Umsatzsteuer: Wohnungsvermietung und Stromlieferung

Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG); die Lieferung von Strom ist dagegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Liefert ein Wohnungsvermieter gleich­zeitig auch den Strom für seine Mieter, hängt die umsatzsteuerliche Behandlung der Stromlieferung davon ab, ob die Stromlieferung als Nebenleistung zur Hauptleistung „Wohnungsvermietung“ oder als selbständige Hauptleistung zusätzlich zur Vermietung anzusehen ist.

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Unterhalt an Lebensgefährten bei BAföG-Bezug

Unterhaltsleistungen können nach § 33a Abs. 1 EStG regelmäßig bis zu einem Höchstbetrag von (für 2021) 9.744 Euro als außergewöhnliche Belastungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn diese an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden und für diese Person kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Eigene Aufwendungen und Bezüge der bedürftigen Person mindern allerdings den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Dies gilt – ohne Anrechnung von 624 Euro – eben­falls für Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln (z. B. BAföG).

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Kurzfristige Beschäftigung: Verlängerung der Beschäftigungsdauer

Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.[1] Die Beschäftigungszeit wird ggf. kalenderjahrüberschreitend ermittelt. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern – werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (sog. Minijobs bis 450 Euro monatlich) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.

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PKW-Nutzung: Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs

Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, wird regelmäßig ein Nutzungswert dem lohnsteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzugerech­net; dieser Nutzungswert wird pauschal nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt. Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann der Nutzungswert stattdessen mit den für das Kraftfahrzeug tatsächlich entstandenen und auf die privaten Fahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden.[1]

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Steuerberatungs- und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

Der Wert des erbschaftsteuerpflichtigen Nachlasses ist neben Schulden des Erblassers, Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen auch um Erbfallkosten (z. B. Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege, Erbauseinanderset­zung und Erstellung der Erbschaftsteuer-Erklärung) zu mindern. Es handelt sich dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung und der Nachlassregelung. Diese werden mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro berücksichtigt oder können mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.[1]

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Günstigere Besteuerung bei Altersrenten erforderlich

Der Bundesfinanzhof hat zwei Klagen von Rentnern bezüglich einer Doppelbesteuerung ihrer Altersrenten abgewiesen.[1] In beiden Fällen lag keine Mehrfachbesteuerung vor. Das Gericht sah jedoch die Möglichkeit, dass bei künftigen Rentnerjahrgängen eine Doppelbesteuerung von Altersrenten eintreten kann, und skiz­zierte, wie eine rechnerische Überprüfung aussehen soll.

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