01.09.2020
Behinderungsbedingte Umgestaltung des Gartens keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau der eigenen Wohnung (z. B. Einbau eines Treppenlifts, einer barrierefreien Dusche) können ggf. im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen[1] steuerlich berücksichtigt werden (vgl. § 33 EStG).[2] Eine Grenze wurde bislang dann gesehen, wenn es um Aufwendungen geht, die über die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen und eher aus einem frei gewählten Konsumverhalten resultieren, wie z. B. der behindertengerechte Umbau einer Motorjacht.[3]
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