Jahressteuergesetz 2020: Wichtige Änderungen

Jahressteuergesetz 2020: Wichtige Änderungen

Das Jahressteuergesetz 2020[1] wurde nunmehr verabschiedet; folgende Änderungen sind von besonderem Interesse:

- Für die Jahre 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, einge­führt; der Abzug ist jedoch auf 600 Euro pro Jahr begrenzt. Die Pauschale kommt Personen zugute, bei denen die erforderlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen oder die auf den Einzelnachweis der Arbeitszimmerkosten verzichten. Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.

- Die Investitionsförderung nach § 7g EStG für kleine und mittlere Unternehmen wird bereits für 2020 ver­bessert. Der Abzugsbetrag wird von 40 % auf 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben; der Höchstbetrag von 200.000 Euro gilt unverändert weiter. Die mindestens 90 %ige betriebliche Nutzung bleibt als Voraussetzung erhalten, wobei jetzt auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Die einheitliche Gewinngrenze beträgt aber 200.000 Euro.

- Die Voraussetzungen für (lohnsteuerrechtliche) Gehaltsumwandlungen zur Erlangung bestimmter Steuer­vergünstigungen sind jetzt gesetzlich geregelt.[2]

- Vom Arbeitgeber gewährte coronabedingte Hilfen gem. § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von insgesamt 1.500 Euro können noch bis zum 30.06.2021 gezahlt werden.

- Die Steuerbefreiung für Zuschüsse bzw. Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 wird bis Dezember 2021 verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG).

- Bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung wird die Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete, bei deren Unterschreitung die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden können, ab 2021 auf 50 % gesenkt. Beträgt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Vergleichsmiete, ist aber eine Totalüberschuss­prognose zu erstellen; bei einem prognostizierten Gesamtverlust ist der Werbungskostenabzug wie bisher zu kürzen. Erlässt der Vermieter der Wohnung (coronabedingt) aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet oder ganz, hat dies keinen Einfluss auf die bisherige Beurtei­lung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG.[3]

- Ab 2021 steigt die sog. Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspau­schale von 720 Euro auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG).

- Die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis wird ab 2021 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV).

- Ab 2022 wird die Freigrenze für steuerfreie „sonstige“ Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat erhöht.

- Die Befristung für die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch für die Jahre ab 2022 gilt.


[1] Siehe BGBl 2020 I S. 3096.

[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 05.02.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 (BStBl 2020 I S. 222) sowie Informationsbrief Januar 2020 Nr. 2.

[3] Vgl. eine Information der OFD Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2020 – S 2253-2020/0025-St 231.

Mai 14

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