Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Private Kapitalerträge werden regelmäßig – statt dem persönlichen Einkommensteuersatz – einem geson­derten Steuertarif von 25 %[1] unterworfen. Die Besteuerung wird durch Abzug „an der Quelle“ (z. B. durch Banken, Finanzdienstleister oder Kapitalgesellschaften) vorgenommen und hat Abgeltungswirkung. Das be­deutet, dass private Kapitalerträge in der Regel nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden müssen und somit eine endgültige Belastung dieser Erträge eintritt.[2]

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Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verhinderte Selbstnutzung

Hinterlässt ein Erblasser die von ihm bis zu seinem Tod selbstgenutzte Immobilie (Wohnung, Einfamilien­haus) dem überlebenden Ehepartner oder seinen Kindern, kann dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss der Erbe nach dem Erbfall das Familien­heim für mindestens 10 Jahre selbst bewohnen, ansonsten fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbe an einer Selbstnutzung zu eigenen Zwecken aus zwingenden Gründen gehindert ist.[1]

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Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Gemeinnützige Sportvereine sind weitgehend von der Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer und der Ge­werbesteuer befreit.[1] Bei der Umsatzsteuer wird jedoch zwischen Mitgliedsbeiträgen und anderen Einnahmen des Vereins (z. B. Startgelder bei Sportveranstaltungen) unterschieden.

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Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket

Arbeitgeberzuschüsse für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel sind im Rahmen des § 3 Nr. 15 EStG lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und soweit sie nicht die Aufwendungen der Arbeitnehmer übersteigen. Das gilt auch für die sog. 9-Euro-Tickets.

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THG-Quote für Halter*innen von Elektrofahrzeugen

Halter*innen von reinen Elektrofahrzeugen (Kauf oder Leasing) haben seit Anfang 2022 die Möglichkeit, eingespartes CO2 an Unternehmen zu veräußern, die Kraftstoffe produzieren und die zum Ausgleich ihrer Treibhausgasemissionen verpflichtet sind.

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Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

Der Einkommensteuertarif sieht mit steigendem Einkommen eine progressive Erhöhung des Einkommen­steuersatzes vor. Werden Vergütungen nicht laufend, sondern für eine mehrjährige Tätigkeit in einer Summe ausgezahlt, führt dieser Progressionseffekt regelmäßig zu einer Steuermehrbelastung. Um die Progressions­wirkung bei einem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, kann die Besteue­rung nach der sog. Fünftelregelung vorgenommen werden.[1] Voraussetzung ist, dass sich die Nachzahlung auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

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Kinderfreibeträge bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Eltern

Für Besserverdienende kann die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommen­steuer-Veranlagung günstiger sein als das Kindergeld. Die Kinderfreibeträge stehen jedem Elternteil grundsätzlich zur Hälfte zu. Allerdings können in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Ehegatten­veranlagung nicht gegeben sind, auf Antrag die anteiligen Kinderfreibeträge übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen (d. h. zu weniger als 75 %)[1] nach­kommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).

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