01.04.2019
Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen – Mindestnutzung weiterhin anzuwenden
Gegenstände, die teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten Zwecken genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden.[1] Entsprechend dieser Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmen und entsprechendem Vorsteuerabzug unterliegt eine Privatnutzung des Gegenstandes (z. B. eines PKW) als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
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