01.10.2019
Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Studiums ist die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht.[1] Nur bei einer Erstausbildung kommt es für das Kindergeld nicht darauf an, in welchem Umfang das Kind daneben erwerbstätig ist.
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