Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs bei „ständiger“ Bereitschaft als

Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs bei „ständiger“ Bereitschaft als

In der Regel handelt es sich bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch zu dessen Privatnutzung bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um einen geldwerten Vorteil, der zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führt.

Erweist sich die Kfz-Gestellung jedoch unter objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aus­nahmsweise lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeit­gebers, so wird der Vorteil nicht „für“ die Beschäftigung gewährt und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar.[1]

Im Fall der Nutzungsmöglichkeit des PKW für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte während des Bereitschaftsdienstes in Versorgungsunternehmen vertraten Finanzverwaltung[2] und Bundes­finanzhof22 bereits die Ansicht, dass darin kein zu versteuernder geldwerter Vorteil zu sehen ist, da das betriebliche Interesse überwiege.

Der Bundesfinanzhof[3] hatte darüber zu entscheiden, ob ein geldwerter Vorteil auch bei der (dauerhaften) Überlassung eines Feuerwehreinsatzwagens während einer ständigen Bereitschaft zu versteuern ist, wenn der Wagen neben den Feuerwehreinsätzen auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Es handelte sich um ein Kfz mit entsprechender Ausstattung für die Nutzung als „Kommandowagen“ der Freiwilligen Feuerwehr, der dem Einsatzleiter überlassen wurde. Das Fahrzeug war von diesem auch privat mitzuführen, damit er in Notfällen (im Streitfall ca. 160 Einsätze im Jahr) jederzeit an den Einsatzort gelan­gen konnte. War der Leiter durch Urlaub oder Krankheit verhindert, wurde der Wagen für diese Zeiten dem Stellvertreter übergeben.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall kein zu versteuernder geldwerter Vorteil vorlag, da die Überlassung des Fahrzeugs nicht der Entlohnung diente, sondern im Zusammenhang mit der (feuerwehr-) funktionalen Verwendung erfolgte.


[1] BFH-Urteil vom 25.05.2000 VI R 195/98 (BStBl 2000 II S. 690).

[2] BMF-Schreiben vom 28.05.1996 – IV B 6 – S 2334 – 173/96 (BStBl 1996 I S. 654).

[3] BFH-Urteil vom 19.04.2021 VI R 43/18.

April 17

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