01.05.2020
Prozesskosten im Zusammenhang mit nachehelichem Unterhalt als Werbungskosten
Prozesskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn man ohne den Prozess Gefahr liefe, die „Existenzgrundlage zu verlieren“ und die „lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen“ zu können.[1] Diese Voraussetzung sieht der Bundesfinanzhof[2] bei den Verfahrenskosten einer Ehescheidung regelmäßig als nicht erfüllt an und hat den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Das Finanzgericht Münster[3] hat jetzt jedoch eine Möglichkeit aufgezeigt, wie ggf. ein Teil der Verfahrenskosten steuerlich berücksichtigt werden kann.
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