01.06.2021
Umsatzsteuer: Versandhandel wird „Fernverkauf“
Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel musste sich der liefernde Unternehmer im jeweiligen Bestimmungsland registrieren lassen und für die Lieferungen auch dort Steuererklärungen abgegeben, wenn er die maßgebende Lieferschwelle des EU-Staates überschritten hatte. Durch Art. 14 des Jahressteuergesetzes 2020 werden ab dem 01.07.2021 die Regeln zum Ort der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel (§ 3c UStG) geändert. Zunächst erhält der bisherige innergemeinschaftliche Versandhandel einen neuen Namen: Innergemeinschaftlicher Fernverkauf. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat befördert oder versendet und der Empfänger keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Der für die Entstehung und Zahlung der Umsatzsteuer relevante Ort der Lieferung befindet sich – wie bisher bei der Versandhandelsregelung – in dem EU-Staat, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
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