Wahlrecht bei der Bilanzierung unverzinslicher Verbindlichkeiten

Wahlrecht bei der Bilanzierung unverzinslicher Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Bei unverzinslichen Darlehen und einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr wurden diese jedoch regelmäßig unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abgezinst und mit dem entsprechend niedrigeren Wert bilanziert. Die Differenz zum Nennwert wurde dabei im ersten Jahr in voller Höhe als Ertrag ausgewiesen.

Die dafür maßgebende gesetzliche Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) wurde vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase gestrichen.[1] Die Abzinsungspflicht ist erstmals für Wirtschaftsjahre weg­gefallen, die nach dem 31.12.2022 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Spätestens dann sind auch unverzins­liche Darlehen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr immer mit dem Nennwert auszuweisen.

Bei vorhandenen unverzinslichen Darlehen wäre dann eine gewinnmindernde Aufstockung des bisher abgezinsten Darlehens in der Bilanz vorzunehmen. Auf Antrag kann die Aufstockung aber auch bereits für frühere Wirtschaftsjahre erfolgen (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).

In diesen Fällen besteht also die Möglichkeit, den Aufwand durch die Aufstockung der unverzinslichen Verbindlichkeit vorzuziehen. Bei neu gewährten unverzinslichen Darlehen kann von vornherein auf die Abzinsung verzichtet werden.



 [1]    Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2021 (BGBl 2022 I S. 911).

Mai 14

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