Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden auch privat genutzten PKW

Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden auch privat genutzten PKW

Bei Erwerb eines Gegenstands hat der Unternehmer für einkommensteuerliche Zwecke regelmäßig zu ent­scheiden, wie dieser Gegenstand genutzt und welcher Vermögenssphäre er zugeordnet werden soll. Danach bestehen – je nach betrieblichem Nutzungsumfang – folgende Möglichkeiten:

Betriebliche Nutzung                                   Zuordnung

        unter 10 %                             sog. notwendiges Privatvermögen

        über  50 %                             sog. notwendiges Betriebsvermögen

Bei einem betrieblichen Nutzungsumfang von 10 % bis 50 % liegt sog. gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Dabei hat der Unternehmer ein Wahlrecht, den Gegenstand in vollem Umfang dem (gewillkürten) Betriebs­vermögen zuzuordnen, wenn dieser in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb steht und ihn zu fördern bestimmt und geeignet ist.[1]

Zu beachten ist, dass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zur Folge hat, dass für den privaten Nutzungs­anteil eine gewinnerhöhende Entnahme anzusetzen ist und bei einem späteren Verkauf des Wirtschaftsguts (z. B. eines PKW) die stillen Reserven (d. h. der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungs­erlös) in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen.

Der Bundesfinanzhof[2] hat diese Praxis bestätigt. Im Streitfall wurde ein PKW veräußert, der zuvor zu 75 % privat genutzt und dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Das Gericht stellte klar, dass der PKW zu 100 % zum Betriebsvermögen gehört hat und daher vollständig „steuerverstrickt“ ist; deshalb sei der Gewinn aus der Veräußerung insgesamt steuerpflichtig. Dies gilt demnach auch – wie im Urteilsfall – bei einem hohen privaten Nutzungsanteil; die Besteuerung der (privaten) Nutzungsentnahme (einschließlich der anteiligen Abschreibungen) hat nach Auffassung des Gerichts keine Auswirkungen auf die Bemessung des Gewinns bei Veräußerung des PKW.

Es ist darauf hinzuweisen, dass gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht[3] eingereicht wurde. Betroffene Fälle sollten ggf. offengehalten werden.



[1]    H 4.2 (1) EStH; Besonderheiten gelten bei Grundstücken.

 [2]    BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845).

 [3]    Az.: 2 BvR 2161/20.

Mai 14

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