Aktive Rechnungsabgrenzungsposten bei geringfügigen Beträgen

Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, gilt der Grundsatz der perio­dengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag. Das bedeutet u. a., dass für Ausgaben, die noch im „alten“ Wirtschaftsjahr geleistet werden, die jedoch wirtschaftlich einem bestimmten Zeitraum nach dem Abschluss­stichtag zuzuordnen sind, im Jahr der Zahlung ein bilanzieller aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser wird im Jahr oder in den Jahren der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aufgelöst, um so eine zutreffende zeitliche Zuordnung des Aufwands zu erreichen.[1]

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Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung

Beiträge des Arbeitgebers für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pen­sionskasse oder für eine Direktversicherung sind lohnsteuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). In 2021 beträgt der Höchstbetrag damit 6.816 Euro. Sozialversicherungsfreiheit besteht allerdings nur bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 3.408 Euro).[1] Nach § 40b EStG pauschalversteuerte „alte“ Direktversicherungen werden ggf. auf den Höchstbetrag angerechnet.[2]

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Anhebung des Mindestlohns ab 2022

Die Mindestlohnkommission (besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und der Wissenschaft) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn im kommenden Jahr von derzeit 9,60 Euro in zwei Stufen zu erhöhen:

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Termine und Hinweise zum Jahresende 2021

Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen, vermieteten oder (fast) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden, Selb-ständigen oder Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 % der Aufwendungen in den ersten 5 Jahren gesondert abgeschrieben werden (vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG). Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr 2021 in Betracht.

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Sonderausgaben 2021

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunfts­arten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten: Bauantrag bis zum 31.12.2021 erforderlich

Die 2019 eingeführte Regelung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus läuft demnächst wieder aus. Für die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG ist es erforderlich, dass der Bauantrag bis zum 31.12.2021 gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 3.000 Euro/m2 Wohnfläche nicht übersteigen und die Wohnung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den fol­genden 9 Jahren zu Wohnzwecken vermietet wird. Dann können – neben der „normalen“ Abschreibung von regelmäßig 2 % – für die ersten 4 Jahre bis zu 5 % jährlich als Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind 2.000 Euro/m2 Wohnfläche.

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Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf einer Ferienwohnung mit Inventar

Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, unterliegt ein dabei erzielter Gewinn im Rahmen der sonstigen Einkünfte als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer, es sei denn, die Immobilie wird während der gesamten Besitzzeit oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

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