Private PKW-Nutzung: Leasingsonderzahlung und Kostendeckelung

Private PKW-Nutzung: Leasingsonderzahlung und Kostendeckelung

Nutzt ein Unternehmer einen betrieblichen PKW auch für private Zwecke, hat er dafür eine Nutzungs­entnahme zu versteuern. Dies kann bei Führung eines Fahrtenbuchs durch Ansatz der tatsächlichen Kosten entsprechend dem privaten Nutzungsanteil erfolgen. Der Nutzungswert kann jedoch auch pauschal für jeden Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden; Voraussetzung ist, dass der PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Sind die Gesamtkosten niedriger als der nach der 1 %-Regelung ermittelte Jahreswert, kann die Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Kosten beschränkt werden (sog. Kosten­deckelung).[1]

Im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung führen auch Einmalzahlungen regelmäßig zum sofortigen Betriebsausgabenabzug. Auf Kfz-Kosten bezogen, betrifft dies insbesondere die Leasingsonderzahlung. Der vollständige Betriebsausgabenabzug im ersten Jahr führt entsprechend zu niedrigeren Kfz-Kosten in den Folgejahren, dadurch kam in vielen Fällen die Kostendeckelung für die Nutzungsentnahme in Betracht.

Die Finanzverwaltung[2] geht jedoch inzwischen davon aus, dass Einmalzahlungen von Kfz-Kosten, die für mehr als ein Jahr vorausgezahlt werden, hinsichtlich der Anwendung der Kostendeckelung gleichmäßig auf die gesamte Leasinglaufzeit zu verteilen sind.

Der Bundesfinanzhof[3] hat die Ansicht der Finanzverwaltung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Mit der Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Zusammenhang mit der Anwendung der Kostendeckelung werden Einnahmen-Überschussrechner insoweit Bilanzierern gleichgestellt, die jahresübergreifenden Auf­wand ohnehin auf die Laufzeit verteilen müssen.



 [1]    Siehe BMF-Schreiben vom 18.11.2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004 (BStBl 2009 I S. 1326), Rz. 18.

 [2]    OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2018; vgl. auch Informationsbrief Januar 2019 Nr. 4.

 [3]    Vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2022 VIII R 26/20.

April 17

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