Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote
Der Verkehrssektor zählt zu den größten Verursachern von CO2. Da (reine) Elektrofahrzeuge kein CO2 ausstoßen, können ihre Emissionseinsparungen auf die sog. Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) angerechnet werden. Das bedeutet, dass die im Fahrzeugschein eingetragenen Halter von reinen Elektrofahrzeugen ihre eingesparten CO2-Emissionen verkaufen können, z. B. an Unternehmen, die zu viel Treibhausgase ausstoßen, oder an entsprechende Zwischenhändler. Hybrid- sowie Wasserstofffahrzeuge sind nicht begünstigt.
Unklar war bisher, wie die Einnahmen aus der Veräußerung von THG-Quoten steuerlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung[1] unterscheidet dabei, ob das Elektrofahrzeug zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört.
Bei Elektrofahrzeugen im Privatvermögen sind die durch den Verkauf der THG-Quote erhaltenen Einnahmen nicht einkommensteuerpflichtig. Bei Elektrofahrzeugen im Betriebsvermögen sind die Verkaufserlöse dagegen als Betriebseinnahmen zu erfassen und unterliegen damit der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt sinngemäß das Gleiche.[2] Wurde das Elektrofahrzeug dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet, wird die (jährliche) Veräußerung der THG-Quote nicht als unternehmerische Tätigkeit angesehen, sodass dadurch keine Umsatzsteuer entsteht. Bei Zuordnung des Elektrofahrzeugs zum Unternehmen gehört die Vergütung aus dem Verkauf der THG-Quote zur unternehmerischen Tätigkeit und unterliegt damit regelmäßig der Umsatzsteuer.
Der Handel mit THG-Quoten, d. h. der An- und Weiterverkauf, ist als unternehmerische Tätigkeit einzustufen, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt.
[1] Vgl. LfSt Rheinland-Pfalz vom 29.03.2022 – S 2240/S 2256/S 2257A – St 32 1, St 31 4, St 31 5.
[2] FinMin Schleswig-Holstein vom 11.05.2022 – VI 358 – S 7279 – 033.