Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote

Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote

Der Verkehrssektor zählt zu den größten Verursachern von CO2. Da (reine) Elektrofahrzeuge kein CO2 ausstoßen, können ihre Emissionseinsparungen auf die sog. Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) angerechnet werden. Das bedeutet, dass die im Fahrzeugschein eingetragenen Halter von reinen Elektro­fahrzeugen ihre eingesparten CO2-Emissionen verkaufen können, z. B. an Unternehmen, die zu viel Treib­hausgase ausstoßen, oder an entsprechende Zwischenhändler. Hybrid- sowie Wasserstofffahrzeuge sind nicht begünstigt.

Unklar war bisher, wie die Einnahmen aus der Veräußerung von THG-Quoten steuerlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung[1] unterscheidet dabei, ob das Elektrofahrzeug zum Privat- oder zum Betriebsver­mögen gehört.

Bei Elektrofahrzeugen im Privatvermögen sind die durch den Verkauf der THG-Quote erhaltenen Einnah­men nicht einkommensteuerpflichtig. Bei Elektrofahrzeugen im Betriebsvermögen sind die Verkaufserlöse dagegen als Betriebseinnahmen zu erfassen und unterliegen damit der Einkommen- bzw. Körper­schaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt sinngemäß das Gleiche.[2] Wurde das Elektrofahrzeug dem nichtunter­nehmerischen Bereich zugeordnet, wird die (jährliche) Veräußerung der THG-Quote nicht als unter­nehmerische Tätigkeit angesehen, sodass dadurch keine Umsatzsteuer entsteht. Bei Zuordnung des Elektrofahrzeugs zum Unternehmen gehört die Vergütung aus dem Verkauf der THG-Quote zur unter­nehmerischen Tätigkeit und unterliegt damit regelmäßig der Umsatzsteuer.

Der Handel mit THG-Quoten, d. h. der An- und Weiterverkauf, ist als unternehmerische Tätigkeit einzu­stufen, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt.



[1]    Vgl. LfSt Rheinland-Pfalz vom 29.03.2022 – S 2240/S 2256/S 2257A – St 32 1, St 31 4, St 31 5.

[2]    FinMin Schleswig-Holstein vom 11.05.2022 – VI 358 – S 7279 – 033.

April 17

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