Badrenovierungskosten bei Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber

Badrenovierungskosten bei Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber

Liegt bei Vermietung eines sog. Homeoffice an den Arbeitgeber ein steuerlich anzuerkennendes Mietver­hältnis vor, kann dies eine vollständige Berücksichtigung der Werbungskosten ermöglichen, soweit die Kosten auf das Arbeitszimmer und etwaige mitvermietete Nebenräume entfallen. Hierfür muss die Überlassung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen, z. B., wenn kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist.[1]

Für den Fall, dass das Homeoffice umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber vermietet wird, hat der Bun­desfinanzhof[2] in einer aktuellen Entscheidung den Vorsteuerabzug aus Renovierungskosten für ein mitver­mietetes Badezimmer nur teilweise zugelassen. Bei der Renovierung des Badezimmers wurden neben Toilette und Waschbecken auch Dusche und Badewanne erneuert. Nach Auffassung des Gerichts könne bei einer Bürotätigkeit die Anmietung eines Sanitärraums mit Toilette zwar angebracht sein, es bestehe für den Arbeitgeber jedoch keine Veranlassung, die (dienstliche) Nutzung einer Dusche und Badewanne zu ermög­lichen. Daher ist ein Vorsteuerabzug nur anteilig möglich, soweit die Kosten auf eine Nutzungsmöglichkeit von Toilette und Waschbecken entfallen.

Im Bereich der Einkommensteuer sind in gleich gelagerten Fällen die Kosten für die Renovierung eines voll ausgestatteten Badezimmers (einschließlich Dusche und Badewanne) in voller Höhe anzuerkennen. Allerdings ist für solche Mietverhältnisse, die ab 2019 mit dem Arbeitgeber geschlossen werden, eine positive Überschussprognose erforderlich, damit die Werbungskosten geltend gemacht werden können; andernfalls bleiben sowohl die Einnahmen als auch die Kosten unberücksichtigt. Dabei sind auch die betroffenen Reno­vierungskosten für die vermieteten Räume in die Überschussprognose einzubeziehen.[3]


[1] Zu den einzelnen Voraussetzungen vgl. Informationsbriefe September 2020 Nr. 1, Juli 2019 Nr. 5 und BMF-Schreiben vom 18.04.2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003 (BStBl 2019 I S. 461).

[2] Urteil vom 07.05.2020 V R 1/18.

[3] Vgl. BFH-Urteil vom 17.04.2018 IX R 9/17 (BStBl 2019 II S. 219).

April 17

Steuer-News

Artikel anschauen

LukasAusbildung

Kanzlei-News

Artikel anschauen

Mußenbrock & Partner mbB

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dülmener Weg 221
46325 Borken

Zentrale: +49 2861 93 11 0
Telefax: +49 2861 93 11 20

E-Mail: kanzlei@mussenbrock-partner.de