Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie ab 2021

Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie ab 2021

Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pauschale beträgt bisher 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die durch die geplante CO2-Abgabe steigenden Mobilitätskosten werden „Fernpendler“ durch eine Änderung bei der Entfernungspauschale steuerlich entlastet. Bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern bleibt die Entfernungspauschale unverändert; ab 2021 wird die Pauschale allerdings für alle über 20 hinaus­gehenden Entfernungskilometer auf 0,35 Euro und ab 2024 auf 0,38 Euro angehoben.[1] Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale dann wieder einheitlich 0,30 Euro. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Fernpendler sollten daher prüfen, ob eine entsprechende Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten schon im Rahmen eines Lohnsteuer-Freibetrags erfolgen soll (siehe hierzu Nr. 6 in diesem Informationsbrief).

Wenn sich die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer steuerlich nicht oder nicht in voller Höhe auswirkt, weil kein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, erhalten Geringver­diener auf Antrag eine Mobilitätsprämie.[2] Diese beträgt 14 % der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilo­meter (soweit diese mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt), maximal bis zu dem Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grund­freibetrags von (voraussichtlich) 9.744 Euro[3] liegt. Der Antrag auf eine Mobilitätsprämie kann nach Ablauf des Jahres 2021 gestellt werden; ggf. sollte das Ergebnis des Steuerbescheids 2021 abgewartet werden, um zu sehen, ob überhaupt eine Anspruchsberechtigung besteht.


[1] § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG.

[2] Vgl. §§ 101 ff. EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2886).

[3] Siehe hierzu den letzten Punkt in der beigefügten Anlage. Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern verdoppelt sich der Betrag.

Mai 14

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