01.06.2019
Ausgleich von Totalverlusten bei Wertpapieren
Wertveränderungen bei Gegenständen des Privatvermögens bleiben steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für sog. private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 EStG.[1] Seit 2009 sind allerdings auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen grundsätzlich steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG).
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