Ausgleich von Totalverlusten bei Wertpapieren

Ausgleich von Totalverlusten bei Wertpapieren

Wertveränderungen bei Gegenständen des Privatvermögens bleiben steuerlich grundsätzlich unberücksich­tigt. Eine Ausnahme gilt für sog. private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 EStG.[1] Seit 2009 sind allerdings auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen grundsätzlich steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG).

Für entsprechende Verluste gelten allerdings Einschränkungen. Diese können nicht mit anderen Einkünf­ten, sondern nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien gilt als weitere Einschränkung, dass diese wiederum nur mit Gewinnen aus der Ver­äußerung von Aktien verrechnet werden dürfen (vgl. § 20 Abs. 6 EStG).[2]

Fraglich war, ob auch der Totalausfall einer Kapitalforderung zu einem (verrechenbaren) Verlust aus Kapi­talvermögen führt. Die Finanzverwaltung[3] vertritt dazu die Auffassung, dass ein Forderungsausfall keine Veräußerung darstellt und ein derartiger Verlust daher nicht zu berücksichtigen ist. Dieser Auffassung war der Bundesfinanzhof[4] für den Ausfall einer privaten Darlehensforderung bereits entgegengetreten und hatte die Verrechnung im Rahmen des § 20 Abs. 6 EStG zugelassen.

In einer weiteren Entscheidung erkennt das Gericht[5] auch die Verluste bei Knock-out-Zertifikaten an. Das sind Finanzprodukte, die bei Erreichen einer bestimmten Knock-out-Schwelle (z. B. einem bestimmten Dax-Index) verfallen.

Damit dürfte grundsätzlich geklärt sein, dass nicht nur ein Teilverlust bei Veräußerung, sondern auch der Totalverlust von Wertpapieren zu einem steuerlichen Verlust aus Kapitalvermögen führt.


 

[1] Z. B. Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung.

[2] Nicht ausgeglichene Verluste dürfen zur Verrechnung mit entsprechenden Einkünften aus Kapitalvermögen in Folgejahre vorgetragen werden.

[3] BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004 (BStBl 2016 I S. 85), Rz. 60.

[4] Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15.

[5] BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 37/15.

April 17

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