01.04.2020
Ordnungsmäßige Rechnungen – Anforderungen an die Leistungsbeschreibung
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt u. a. Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. zum Umfang und Art der sonstigen Leistung voraus.[1] Für eine ausreichende Leistungsbeschreibung sind Art und Umfang so zu präzisieren, dass sie eine Identifizierung der Leistung ermöglichen und dadurch ggf. eine mehrfache Abrechnung ausschließen. Eine erschöpfende Beschreibung wird nicht vorausgesetzt. In der Rechnung kann auch auf andere genau bezeichnete Dokumente (z. B. Auftragsbestätigung) verwiesen werden, aus denen sich die konkrete Leistungsbeschreibung ergibt.[2]
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