Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen

Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen

Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020[1] enthält zahlreiche Gesetzesänderungen in verschiedenen Be­reichen; besonders hervorzuheben sind folgende Punkte:

• Für kleine und mittlere Unternehmen soll die Investitionsförderung nach § 7g EStG bereits für 2020 ver­bessert werden. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf soll es bei der mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung bleiben, wobei künftig auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sein sollen. Die einheitliche Gewinngrenze soll 150.000 Euro betragen.

• Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Diese Voraussetzung ist nur dann noch erfüllt, wenn

1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird.

Damit wird eine Verwaltungsregelung in das Gesetz übernommen, die Gehaltsumwandlungen zur Erlan­gung bestimmter Steuervergünstigungen ausschließen soll.[2]

• Derzeit können bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Ab 2021 soll diese Grenze (wieder) auf 50 % gesenkt werden.

Beträgt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Vergleichsmiete, ist aber eine Totalüberschuss-Prognose zu erstellen; nur bei einem prognostizierten positiven Totalüberschuss ist dann der vollständige Werbungs­kostenabzug zulässig.

• Durch eine Regelung im Umsatzsteuerrecht soll „klargestellt“ werden, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist und keine Wirkung für die Vergangenheit entfaltet. Das bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug erst dann möglich ist, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt bzw. nachdem eine fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Das entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE).


[1] Siehe Regierungsentwurf vom 02.09.2020.

[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 05.02.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 (BStBl 2020 I S. 222) und Informationsbrief März 2020 Nr. 2.

April 17

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