01.11.2021
Kinderbetreuungskosten: Arbeitgeberzuschuss zu Kita-Beiträgen
Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehbar.[1] Zuschüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind durch ihre Steuerfreistellung ebenfalls begünstigt.[2] Damit stehen der Sonderausgabenabzug der Aufwendungen und die Steuerfreistellung der Arbeitgeberzuschüsse zunächst nebeneinander; die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Kinderbetreuungskosten um solche Zuschüsse zu kürzen sind.[3]
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