Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt

Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt

Das Bundesverfassungsgericht[1] hatte entschieden, dass der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungs­zinsen mit 0,5 % monatlich (sog. Vollverzinsung) verfassungswidrig ist.

Die Bundesregierung hat nunmehr ein Änderungsgesetz beschlossen, wonach der Zinssatz bei der Voll­verzinsung nach § 233a AO rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt wird. Dabei soll die Angemessenheit alle 3 Jahre – spätestens erstmals zum 01.01.2026 – überprüft werden.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungs­zinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und gilt auch für die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.



[1]    Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.

April 17

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